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title: "§ 11 MPAMIV — Übermittlung personenbezogener Daten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mpamiv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mpamiv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 11 MPAMIV — Übermittlung personenbezogener Daten

Beim Informationsaustausch nach § 8 und bei der Unterrichtung nach den §§ 9 und 10 dürfen nur anonymisierte Daten übermittelt werden. Soweit dies zur Aufgabenerfüllung der in den §§ 8 bis 10 genannten Stellen erforderlich ist, dürfen abweichend von Satz 1 und unter den in § 86 Absatz 7 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten ausnahmsweise in pseudonymisierter Form übermittelt und verarbeitet werden.

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— Verordnung über die Meldung von mutmaßlichen schwerwiegenden Vorkommnissen bei Medizinprodukten sowie zum Informationsaustausch der zuständigen Behörden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mpamiv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
