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title: "§ 4 MPAHSBundV — Zulassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mpafhbundv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mpafhbundv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 4 MPAHSBundV — Zulassung

Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 44 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

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— Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mpafhbundv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
