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title: "Inhaltsverzeichnis MoselSchPV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/inhaltsverzeichnis"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# Inhaltsverzeichnis MoselSchPV

Erster Teil

 Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen

  Kapitel 1

   Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01Begriffsbestimmungen

§ 1.02Schiffsführer

§ 1.03Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 1.04Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.05Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.06Benutzung der Wasserstraße

§ 1.07Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste

§ 1.08Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

§ 1.09Besetzung des Ruders

§ 1.10Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord

§ 1.10aAusnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord

§ 1.11Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung und des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk an Bord

§ 1.12Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse

§ 1.13Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 1.14Beschädigung von Anlagen

§ 1.15Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

§ 1.16Rettung und Hilfeleistung

§ 1.17Anzeige von Unfällen; festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§ 1.18Freimachen des Fahrwassers

§ 1.19Besondere Anweisungen

§ 1.20Überwachung

§ 1.21Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge; Militärfahrzeuge

§ 1.22Anordnungen vorübergehender Art der zuständigen Behörde

§ 1.22aAnordnungen vorübergehender Art der Moselkommission

§ 1.23Erlaubnis besonderer Veranstaltungen

§ 1.24Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze

§ 1.25Laden, Löschen und Leichtern

§ 1.26Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

§ 1.27Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen

  Kapitel 2

   Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

§ 2.02Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 2.03Schiffseichung

§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 2.05Kennzeichen der Anker

§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

  Kapitel 3

   Bezeichnung der Fahrzeuge

    Abschnitt I.: Allgemeines

§ 3.01Begriffsbestimmungen und Anwendungen

§ 3.02Lichter

§ 3.03Flaggen, Tafeln und Wimpel

§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel

§ 3.05Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen

§ 3.06(ohne Inhalt)

§ 3.07Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw.

    Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung

    Titel A: Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

§ 3.09Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.10Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§ 3.11Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt

§ 3.12Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§ 3.13Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 3.14Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.15Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist

§ 3.16Bezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.17Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen

§ 3.18Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt

§ 3.19Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt

    Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen

§ 3.20Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

§ 3.21Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.22Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen

§ 3.23Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen

§ 3.24Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger

§ 3.25Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 3.26Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker

    Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung

§ 3.27Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

§ 3.28Zusätzliche Bezeichnung der Sondertransporte sowie der Fahrzeuge und schwimmenden Geräte, die Arbeiten im Fahrwasser ausführen

§ 3.29Schutz gegen Wellenschlag

§ 3.30Notzeichen

§ 3.31Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 3.32Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

§ 3.33Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander

§ 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

  Kapitel 4

   Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte

    Abschnitt I: Schallzeichen

§ 4.01Allgemeines

§ 4.02Gebrauch der Schallzeichen

§ 4.03Verbotene Schallzeichen

§ 4.04Notzeichen

    Abschnitt II: Sprechfunk

§ 4.05Sprechfunk

    Abschnitt III: Informations- und Navigationsgeräte

§ 4.06Radar

§ 4.07Inland AIS und Inland ECDIS

  Kapitel 5

   Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01Schiffahrtszeichen

§ 5.02Bezeichnung der Wasserstraße

  Kapitel 6

   Fahrregeln

    Abschnitt I: Allgemeines

§ 6.01Fahrt unter Segel

§ 6.02Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen

§ 6.02aBesondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge

    Abschnitt II: Begegnen und Überholen

§ 6.03Allgemeine Grundsätze

§ 6.04Begegnen: Grundregeln

§ 6.05Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

§ 6.06(ohne Inhalt)

§ 6.07Begegnen im engen Fahrwasser

§ 6.08Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 6.09Überholen: Allgemeine Bestimmungen

§ 6.10Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge

§ 6.11Überholverbot durch Schiffahrtszeichen

    Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

§ 6.13Wenden

§ 6.14Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.15Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

§ 6.16Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen

§ 6.17Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

§ 6.18Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 6.19Schiffahrt durch Treibenlassen

§ 6.20Vermeidung von Wellenschlag

§ 6.21Zusammenstellung der Verbände

§ 6.22Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen

§ 6.22aVorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

    Abschnitt IV: Fähren

§ 6.23Verhalten der Fähren

    Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

§ 6.25Durchfahrt unter festen Brücken

§ 6.26Durchfahren der Bootsschleusen und Bootsgassen

§ 6.27Wehre

§ 6.28Durchfahren der Schleusen

§ 6.28aSchleuseneinfahrt und -ausfahrt

§ 6.29Vorrecht auf Schleusung

    Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar

§ 6.30Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter

§ 6.31Schallzeichen beim Stilliegen

§ 6.32Radarfahrt

§ 6.33Schallzeichen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren

§ 6.34Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das Dreitonzeichen hören

  Kapitel 7

   Regeln für das Stilliegen

§ 7.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen

§ 7.02Liegeverbot

§ 7.03Ankern

§ 7.04Festmachen

§ 7.05Liegestellen

§ 7.06Besondere Liegestellen

§ 7.07Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen

§ 7.08Wache und Aufsicht

  Kapitel 8

   Zusatzbestimmungen

§ 8.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände

§ 8.01aFahrgeschwindigkeit

§ 8.02Geschleppte und schleppende Schubverbände

§ 8.03Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen

§ 8.04Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

§ 8.05Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

§ 8.06Kupplungen der Schubverbände

§ 8.07Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet

§ 8.08Begehbarkeit der Schubverbände

§ 8.09(ohne Inhalt)

§ 8.10Bleib-weg-Signal

§ 8.11Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind

§ 8.12Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

§ 8.13Anlegestellen für Fahrgastschiffe

  Kapitel 9

   Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen

§ 9.01Fahrbeschränkungen

§ 9.02Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten

§ 9.03Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen

§ 9.04Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung

§ 9.05Meldepflicht

  Kapitel 10

   Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser

§ 10.01Hochwassermarken

§ 10.02Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind

Zweiter Teil

 Umweltbestimmungen

  Kapitel 11

   Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen

§ 11.01Begriffsbestimmungen und Anwendung

§ 11.02Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 11.03Verbot der Einbringung und Einleitung

§ 11.04Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

§ 11.05Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

§ 11.06Sorgfaltspflicht beim Bunkern

§ 11.07Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)

§ 11.08Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

§ 11.09Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge



Anlagen 

Anlage 1:Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt

Anlage 2:(ohne Inhalt)

Anlage 3:Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 4:(ohne Inhalt)

Anlage 5:(ohne Inhalt)

Anlage 6:Schallzeichen

Anlage 7:Schiffahrtszeichen

Anlage 8:Bezeichnung der Wasserstraße

Anlage 9:(ohne Inhalt)

Anlage 10:Muster für das Ölkontrollbuch

Anlage 11:Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug

Anlage 12:Verzeichnis der Fahrzeug- und Verbandsarten

Anlage 13:Verzeichnis der mitzuführenden Urkunden und sonstigen Unterlagen nach § 1.10 MoselSchPV

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— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
