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title: "§ 8.02 MoselSchPV — Geschleppte und schleppende Schubverbände"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/8-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 8.02 MoselSchPV — Geschleppte und schleppende Schubverbände

1.



Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.

In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände jedoch geschleppt werden, wenn die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.

2.



Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben, sofern nicht die für den jeweiligen Flußabschnitt zuständige Behörde eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilt.

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— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
