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title: "§ 6.25 MoselSchPV — Durchfahrt unter festen Brücken"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/6-27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 6.25 MoselSchPV — Durchfahrt unter festen Brücken

1.



Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

... nicht darstellbare Zeichen A.1

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52

2.



Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet

a)



durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)

... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 53)

oder

b)



durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,

... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b

wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.

3.



Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

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— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
