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title: "§ 6.22a MoselSchPV — Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen  (Anlage 3  Bilder 50a, 50b, 52)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/6-24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 6.22a MoselSchPV — Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der
Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

(Anlage 3  Bilder 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball

... nicht darstellbare Bilder 50a und 52

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 51

oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d

... nicht darstellbare Bilder 50a, 50b und 52

zeigen.

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— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
