---
title: "§ 6.19 MoselSchPV — Schiffahrt durch Treibenlassen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/6-20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 6.19 MoselSchPV — Schiffahrt durch Treibenlassen

1.



Schiffahrt durch Treibenlassen ist ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten.

2.



Das Verbot nach Nummer 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen, Lade- und Löschplätzen sowie auf Reeden.

3.



Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

---

— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
