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title: "§ 6.14 MoselSchPV — Verhalten bei der Abfahrt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/6-15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 6.14 MoselSchPV — Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.13 gilt entsprechend für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden; statt der Schallzeichen nach § 6.13 Nr. 2 haben sie jedoch folgende Zeichen zu geben:

"einen kurzen Ton", wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten,

"zwei kurze Töne", wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

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— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
