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title: "§ 3.08 MoselSchPV — Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb  (Anlage 3  Bild 2, 3)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/3-8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3.08 MoselSchPV — Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb

(Anlage 3  Bild 2, 3)

1.



Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

a)



ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;

b)



die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

c)



ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.

... nicht darstellbares Bild 2

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19

2.



Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.

... nicht darstellbares Bild 3

3.



Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren § 3.16.

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— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
