---
title: "§ 3.22 MoselSchPV — Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen(Anlage 3 Bild 45, 46)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/3-22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 3.22 MoselSchPV — Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen(Anlage 3 Bild 45, 46)

1.



Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.

... nicht darstellbares Bild 45

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32

2.



Frei fahrende Fähren während des Betriebs bei Nacht müssen beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen; sie dürfen außerdem die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c beibehalten.

Sie müssen das grüne Licht nach § 3.16 Nr. 1 Buchstabe b sowie die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b und c löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

... nicht darstellbares Bild 46

---

— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
