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title: "§ 3.19 MoselSchPV — Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt  (Anlage 3  Bild 39)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/3-19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3.19 MoselSchPV — Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden
Anlagen in Fahrt

(Anlage 3  Bild 39)

Unbeschadet der besonderen Bedingungen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen in Fahrt bei Nacht führen:

von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

... nicht darstellbares Bild 39

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30

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— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
