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title: "§ 3.18 MoselSchPV — Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt  (Anlage 3: Bild 38)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/3-18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3.18 MoselSchPV — Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
in Fahrt

(Anlage 3: Bild 38)

Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss erforderlichenfalls außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung

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bei Nacht:

ein rotes Licht zeigen, das geschwenkt wird;

... nicht darstellbares Bild 38

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29

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bei Tag:

eine rote Flagge zeigen, die geschwenkt wird,

... nicht darstellbares Bild 38

(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 30)

oder

das vorgeschriebene Schallzeichen geben,

oder

beides zugleich tun.Die Flagge kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.

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— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
