---
title: "§ 3.15 MoselSchPV — Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist  (Anlage 3  Bild 33)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/3-15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 3.15 MoselSchPV — Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung
von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren
Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist

(Anlage 3  Bild 33)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen:

einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.

... nicht darstellbares Bild 33

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28

---

— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
