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title: "§ 1.26 MoselSchPV — Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpv_1997/1-28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 1.26 MoselSchPV — Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Fahrzeuge der Überwachungsbehörden, die die Bezeichnung nach § 3.27 führen, von der Beachtung dieser Verordnung befreit, sofern die Sicherheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.

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— Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpv_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
