---
title: "Art 3 MoselSchPEV — Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/moselschpev_1997/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpev_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# Art 3 MoselSchPEV — Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes

Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

---

— Verordnung zur Einführung der Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/moselschpev_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
