---
title: "§ 95 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Wahl der Delegierten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/montanmitbestgerggwo_2005/95"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 95 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Wahl der Delegierten

(1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.

---

— Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
