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title: "§ 93 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Wahlausschreiben im Seebetrieb"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/montanmitbestgerggwo_2005/93"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 93 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Wahlausschreiben im Seebetrieb

(1) Das Wahlausschreiben nach § 32 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:

1.



dass die Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;

2.



den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.

(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in Seebetrieben ist § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 23 Abs. 5 und § 90 Abs. 4 sind anzuwenden.

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— Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
