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title: "§ 75c MontanMitbestGErgGWO 2005 — Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/montanmitbestgerggwo_2005/75c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 75c MontanMitbestGErgGWO 2005 — Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung

(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 72 der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.

(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, deren Wahl nach § 10f Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes nicht unwirksam ist.

(4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

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— Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
