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title: "§ 54 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Ungültige Wahlvorschläge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/montanmitbestgerggwo_2005/54"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 54 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Ungültige Wahlvorschläge

(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,

1.



die nicht fristgerecht eingereicht worden sind;

2.



auf denen die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind;

3.



die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen.

(2) Wahlvorschläge,

1.



in denen die Bewerber nicht in der in § 52 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Weise bezeichnet sind;

2.



denen die schriftliche Zustimmung und Versicherung der Bewerber nach § 52 Abs. 2 Satz 2 nicht beigefügt sind;

3.



die infolge von Streichungen gemäß § 52 Abs. 4 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweisen; sind ungültig, wenn der Betriebswahlvorstand sie beanstandet hat und die Mängel nicht innerhalb von drei Arbeitstagen seit der Beanstandung beseitigt worden sind.

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— Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
