---
title: "§ 102 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/montanmitbestgerggwo_2005/102"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 102 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Unmittelbare Abstimmung,
Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten

(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.

(2) Gleichzeitig mit der in § 85 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; § 83 Abs. 3 und § 90 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die in § 86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. § 97 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.

---

— Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
