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title: "§ 100 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/montanmitbestgerggwo_2005/100"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 100 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Abberufungsausschreiben
für Seebetriebe, Wählerliste

(1) Die in § 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.

(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 83 muss für Seebetriebe auch die in § 93 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.

(3) § 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

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— Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgerggwo_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
