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title: "§ 5a MontanMitbestGErgG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/montanmitbestgergg/5a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 5a MontanMitbestGErgG

Unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

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— Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
