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title: "§ 16 MontanMitbestGErgG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/montanmitbestgergg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 16 MontanMitbestGErgG

(1) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen erst anzuwenden,

1.



wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der nach § 3 berechnete Anteil der unter das Montan-Mitbestimmungsgesetz fallenden Unternehmen an den Umsätzen sämtlicher Konzernunternehmen und abhängigen Unternehmen mehr als die Hälfte betragen hat oder

2.



wenn auf dieses Unternehmen das Montan-Mitbestimmungsgesetz, nach dem die Arbeitnehmer bisher ein Mitbestimmungsrecht hatten, nicht mehr anwendbar ist.

(2) Die §§ 5 bis 13 sind auf das herrschende Unternehmen nicht mehr anzuwenden, wenn in sechs aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren

1.



die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen oder

2.



kein Unternehmen, in dem die Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Montan-Mitbestimmungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht haben, beherrscht wird.

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— Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
