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title: "§ 11 MontanMitbestGErgG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/montanmitbestgergg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 11 MontanMitbestGErgG

Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.

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— Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/montanmitbestgergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
