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title: "§ 5 MOG — Sonstige Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mog/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 5 MOG — Sonstige Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind:



Ausfuhrabgaben:



Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung;



Ausfuhrerstattungen:

Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden;



Interventionen:



die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle;



Lizenzen:



Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen einschließlich Teillizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen einschließlich Teilvorausfestsetzungsbescheinigungen für Marktordnungswaren.

## Fußnoten

(+++ Abschn. 1 (§§ 1 bis 5): Zur Anwendung vgl. § 2 Nr. 1 LwErzgSchulproG +++)

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— Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
