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title: "§ 34e MOG — Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mog/34e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 34e MOG — Verarbeitung weiterer Daten bei außergewöhnlichen Maßnahmen

Die zuständigen Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik übermitteln der Marktordnungsstelle oder der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zur Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen Betriebsdaten im Sinne des § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes, die in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen sind. Die Marktordnungsstelle oder die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau verarbeitet die nach Satz 1 übermittelten Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung außergewöhnlicher Maßnahmen. § 34d gilt entsprechend.

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— Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
