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title: "§ 34b MOG — Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mog/34b"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 34b MOG — Verarbeitung von Daten durch die zuständige Behörde

Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde verarbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.

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— Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
