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title: "§ 9 ModellBTechAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/modellbtechausbv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/modellbtechausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 9 ModellBTechAusbV — Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Gießerei

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:







1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I25 Prozent,

2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II30 Prozent,

3. Prüfungsbereich Planung und Konstruktion20 Prozent,

4. Prüfungsbereich Fertigung15 Prozent,

5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.



im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.



im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.



in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.



in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/modellbtechausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
