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title: "§ 5 MobVerkKflAusbV — Ausbildungsplan"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mobverkkflausbv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mobverkkflausbv/index.html"
updated: "2026-09-01T02:16:49+00:00"
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# § 5 MobVerkKflAusbV — Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben vor Beginn der Berufsausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Mobilität und Verkehrsservice und zur Kauffrau für Mobilität und Verkehrsservice

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mobverkkflausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
