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title: "§ 39 MntDBwVVDV — Zeugnis für den Einführungslehrgang"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mntdbwvvdv/39"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 39 MntDBwVVDV — Zeugnis für den Einführungslehrgang

Nach Beendigung des Einführungslehrgangs stellt das Bildungszentrum der Bundeswehr jeder Anwärterin und jedem Anwärter ein Zeugnis aus. In dem Zeugnis für den Einführungslehrgang werden die Rangpunkte der Klausuren und Leistungstests aufgeführt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
