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title: "Anlage 2 MNrVAL — Prüfziffer"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mnrval/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mnrval/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# Anlage 2 MNrVAL — Prüfziffer

(Fundstelle: BGBl. I 1996, 1725)





Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:







1.Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5 multipliziert.

2.Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert.

3.Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert "11" vermindert, bis der verbleibende Rest kleiner als 11 ist.

4.Ist der verbleibende Rest 0 oder 1, ist die Prüfziffer = 0.

5.Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz zwischen dem Wert "11" und dem verbleibenden Rest.

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— Verordnung über Vergabe und Zusammensetzung der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mnrval/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
