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title: "Anlage MKUServAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mkuservausbv/anlage"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mkuservausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# Anlage MKUServAusbV — (zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 561 - 565)



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten





Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

 1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

Arbeiten im Team

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 1)

a)



Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen

b)



Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen und Auftragsvorgaben berücksichtigen

c)



Messungen durchführen und dokumentieren, Ergebnisse berücksichtigen

d)



Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

e)



Energieversorgung sicherstellen

f)



Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen

g)



fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden6



h)



Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen

i)



Arbeitsaufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten

j)



Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren

k)



Transport- und Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen

l)



Verkehrssicherungsmaßnahmen zur Be- und Entladung veranlassen

m)



Abstimmungen mit anderen Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen8

 2Anwenden von

Informations- und

Kommunikationssystemen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 2)

a)



Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren

b)



Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten

c)



Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern4

 3Kundenorientierung und Kommunikation

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 3)

a)



Anfragen und Aufträge entgegennehmen und weiterleiten

b)



durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragen, insbesondere im Außendienst

c)



Gespräche mit Kunden und anderen Beteiligten führen, dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen6



d)



Termine mit Kunden abstimmen

e)



Produkteinweisungen durchführen

f)



Informations- und Beratungsgespräche führen

g)



Bedarf von Kunden feststellen, mit dem Leistungsangebot des Betriebes vergleichen, Lösungsmöglichkeiten mit Kunden erörtern6

 4Kontrollieren und

Sichern von

Warenbeständen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 4)

a)



Waren oder Umzugsgut unterscheiden

b)



Warenbestände und Warenzustand prüfen, Fehlbestände ergänzen, Waren rückführen

c)



Maßnahmen zur Werterhaltung von Waren oder Umzugsgut durchführen8



d)



Mängel, Schäden und Fehler feststellen, beurteilen und dokumentieren, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen2

 5Bearbeiten von Möbel- und Küchenteilen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 5)

a)



Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen

b)



Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand halten

c)



Maschinen einrichten, unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienen und warten

d)



Teile manuell und maschinell bearbeiten, insbesondere sägen, hobeln, bohren, fräsen und schleifen16

 6Montieren, Auf- und

Abbauen von Möbel- und Küchenteilen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 6)

a)



Lieferungen, insbesondere auf Vollständigkeit und Mängel, prüfen

b)



Verbindungs- und Befestigungsmittel nach Verwendungszweck und baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzen

c)



Beschläge, Antriebe und Elektrifizierungen montieren und auf Funktion prüfen

d)



Möbel- und Küchenteile vor Beschädigungen schützen

e)



Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen18



f)



Aufbausituation nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße und Anschlüsse, prüfen

g)



Hilfsstoffe, insbesondere Beschichtungsmaterialien, Kleb- und Dichtstoffe, auswählen und verwenden

h)



Möbel- und Küchenteile ausrichten, zusammenbauen und anpassen

i)



Möbel- und Küchenteile abbauen und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern

j)



durchgeführte Arbeiten auf Qualität und Funktion prüfen, Abnahmeprotokolle erstellen

k)



fertiggestellte Arbeiten übergeben18

 7Installieren und

Inbetriebnehmen

von elektrischen

Einrichtungen und

Geräten

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 7)

a)



Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachten2



b)



elektrische Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen

c)



elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen

d)



mechanische Funktionsprüfungen durchführen

e)



elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigung sichtprüfen

f)



elektrische Anschlüsse herstellen; Potenzialausgleichsmaßnahmen durchführen, Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden

g)



elektrotechnische Funktionsprüfungen durchführen

h)



elektrische Einrichtungen und Geräte in Betrieb nehmen

i)



bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Behebung ergreifen

j)



elektrische Einrichtungen und Geräte ausbauen, kennzeichnen, sichern, verpacken und zwischenlagern10

 8Durchführen von

Anschlussarbeiten

an Wasser- und

Abwasserleitungen

sowie an

Lüftungsanlagen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 8)

a)



Leitungswege für Wasser, Abwasser und Luft nach baulichen, örtlichen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten prüfen

b)



Lüftungsrohre und -kanäle aus unterschiedlichen Werkstoffen einbauen

c)



Objekte und Armaturen einbauen und anschließen

d)



Funktions- und Dichtigkeitsprüfungen durchführen

e)



Maßnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen

f)



Objekte und Armaturen ausbauen, kennzeichnen, verpacken und zwischenlagern8

 9Verpacken, Lagern und Transportieren

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 9)

a)



ergonomische Hebe- und Tragetechniken anwenden

b)



Einsatzmöglichkeiten von Transportmitteln und Transporthilfsmitteln beurteilen

c)



Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut mit Transportmitteln und Transporthilfsmitteln transportieren, dabei ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen

d)



Verpackungsmaterialien nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählen, dabei insbesondere wirtschaftliche und ökologische Aspekte berücksichtigen

e)



Möbel, Küchen und Geräte oder Umzugsgut kommissionieren, verpacken und lagern

f)



Transportmittel und Transporthilfsmittel warten, Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und Störungen ergreifen16

10Abholung und

Auslieferung

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 10)

a)



Informationen für Tourenplanung beschaffen und Touren unter Berücksichtigung der Verkehrsgeografie sowie nach wirtschaftlichen und zeitlichen Vorgaben planen und optimieren

b)



Waren oder Umzugsgut übernehmen, auf Vollständigkeit und Unversehrtheit kontrollieren; bei Abweichungen Maßnahmen veranlassen

c)



Fahrzeuge nach Anfahrfolge und Transportgut unter Berücksichtigung der Gewichtsverteilung und Höchstladung beladen, Ladung sichern16





d)



Fahrzeuge entladen, Transportgut entsprechend den Übergabebedingungen ausliefern

e)



Lieferunterlagen und Rechnungen mit Kunden prüfen, Übergabe dokumentieren, Zahlungen annehmen und quittieren

f)



Zahlungen abrechnen, Belege auf Vollständigkeit prüfen und weiterleiten

11Behandeln von

Reklamationen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 11)

a)



Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen und weiterleiten, Entscheidungsvorschläge erarbeiten

b)



Schäden und Mängel feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen

c)



Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden6

12Durchführen von

qualitätssichernden Maßnahmen

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt A Nummer 12)

a)



Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele unterscheiden und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen2



b)



Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen

c)



eigene Arbeiten anhand des Arbeitsauftrages kontrollieren, bewerten und dokumentieren

d)



zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen4

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten





Lfd.

Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde

Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte

in Wochen im

1. bis 18.

Monat19. bis 36.

Monat

1234

1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 1)

a)



Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)



gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)



Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)



wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)



wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend

der gesamten

Ausbildung

zu vermitteln

2Aufbau und

Organisation des

Ausbildungsbetriebes

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 2)

a)



Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)



Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären

c)



Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)



Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

e)



Chancen und Risiken beruflicher Selbstständigkeit abschätzen

3Sicherheit und

Gesundheitsschutz

bei der Arbeit

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 3)

a)



Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)



berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)



Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)



Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 3 Absatz 2

Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)



mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)



für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)



Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)



Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

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— Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mkuservausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
