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title: "§ 6 MKSeuchV 2005 — Öffentliche Bekanntmachung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mkseuchv_2005/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mkseuchv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 6 MKSeuchV 2005 — Öffentliche Bekanntmachung

Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) öffentlich bekannt.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mkseuchv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
