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title: "§ 4 MKSeuchV 2005 — Anordnungen für weitere Betriebe"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mkseuchv_2005/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mkseuchv_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 4 MKSeuchV 2005 — Anordnungen für weitere Betriebe

Die zuständige Behörde ordnet, sofern die Seuchenlage dies erfordert, für weitere Betriebe Maßnahmen nach § 3 an, insbesondere wenn für Betriebe auf Grund ihres Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist oder wenn Tiere empfänglicher Arten aus einem Verdachtsbetrieb eingestellt worden sind.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mkseuchv_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
