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title: "§ 71 3. WOMitbestG — Wahlniederschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_3_2002/71"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 71 3. WOMitbestG — Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.



die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.



die Zahl der gültigen Stimmen;

3.



die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.



die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.



den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68);

6.



für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften

a)



der gewählten Delegierten,

b)



der Ersatzdelegierten

in der Reihenfolge ihrer Benennung;

7.



besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt die Wahlniederschrift unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten.

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— Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
