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title: "§ 46 3. WOMitbestG — Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_3_2002/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 46 3. WOMitbestG — Wahlniederschrift des Betriebswahlvorstands

Nachdem die Stimmen ausgezählt sind, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.



die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.



die Zahl der gültigen Stimmen;

3.



die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.



die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

5.



besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.§ 42 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

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— Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
