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title: "§ 111 3. WOMitbestG — Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_3_2002/111"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 111 3. WOMitbestG — Unmittelbare Abstimmung, Wählerliste, Mitteilung an die Delegierten

(1) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.

(2) Gleichzeitig mit der in § 94 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt; § 92 Abs. 3 und § 98 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die in § 95 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert. § 106 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.

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— Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
