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title: "§ 104 3. WOMitbestG — Wahl der Delegierten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_3_2002/104"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 104 3. WOMitbestG — Wahl der Delegierten

(1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 54 bis 73 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.

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— Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
