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title: "§ 102 3. WOMitbestG — Wahlausschreiben im Seebetrieb"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_3_2002/102"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 102 3. WOMitbestG — Wahlausschreiben im Seebetrieb

(1) Das Wahlausschreiben nach § 39 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:

1.



dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;

2.



den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand eingehen müssen.

(2) Für die Bekanntmachung des Wahlausschreibens in Seebetrieben ist § 39 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 und § 98 Abs. 4 sind anzuwenden.

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— Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_3_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
