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title: "§ 85 2. WOMitbestG — Wahlniederschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_2_2002/85"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_2_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 85 2. WOMitbestG — Wahlniederschrift

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

1.



die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.



die Zahl der gültigen Stimmen;

3.



die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.



bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge;

5.



bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

6.



die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder;

7.



die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder;

8.



besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,

1.



ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist;

2.



die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.

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— Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_2_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
