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title: "§ 6 2. WOMitbestG — Mitteilungspflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_2_2002/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_2_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 6 2. WOMitbestG — Mitteilungspflicht

(1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen, den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und den Betriebswahlvorständen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.

(2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmenswahlvorstand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.

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— Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_2_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
