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title: "§ 11 2. WOMitbestG — Übersendung der Wählerliste"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_2_2002/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_2_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 11 2. WOMitbestG — Übersendung der Wählerliste

(1) Der Betriebswahlvorstand übersendet dem Unternehmenswahlvorstand unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 bestimmten Frist eine Kopie der Wählerliste und teilt ihm die Zahlen der in der Regel im Betrieb beschäftigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und leitenden Angestellten mit. Ist nach § 10 Abs. 1 die Änderung der Wählerliste verlangt worden, so erfolgt die Übersendung unverzüglich nach Ablauf der in § 10 Abs. 2 Satz 2 bestimmten Frist.

(2) Der Betriebswahlvorstand teilt Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste dem Unternehmenswahlvorstand unverzüglich mit.

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— Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_2_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
