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title: "§ 109 2. WOMitbestG — Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_2_2002/109"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_2_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 109 2. WOMitbestG — Abberufungsausschreiben für den Seebetrieb, Wählerliste

(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.

(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss im Seebetrieb auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.

(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

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— Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_2_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
