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title: "§ 105 2. WOMitbestG — Wahlausschreiben im Seebetrieb"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_2_2002/105"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_2_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 105 2. WOMitbestG — Wahlausschreiben im Seebetrieb

(1) Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben für den Seebetrieb. Es muss folgende Angaben enthalten:

1.



dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;

2.



dass im Seebetrieb keine Delegierten gewählt werden;

3.



dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;

4.



dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;

5.



dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;

6.



dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen;

7.



dass jeder Wahlberechtigte des Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;

8.



dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;

9.



dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers des Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;

10.



den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand vorliegen müssen;

11.



die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands.

(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

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— Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_2_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
