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title: "§ 4 1. WOMitbestG — Bildung des Betriebswahlvorstands"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_1_2002/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_1_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 4 1. WOMitbestG — Bildung des Betriebswahlvorstands

Der Betriebswahlvorstand wird unverzüglich nach der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung gebildet. Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.

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— Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_1_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
