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title: "§ 32 1. WOMitbestG — Prüfung der Wahlvorschläge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_1_2002/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_1_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 32 1. WOMitbestG — Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Der Betriebswahlvorstand bestätigt dem Vorschlagsvertreter schriftlich den Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.

(2) Der Betriebswahlvorstand bezeichnet den Wahlvorschlag, wenn er nicht mit einem Kennwort versehen ist, mit Familienname und Vorname der an erster Stelle benannten Bewerberin oder des an erster Stelle benannten Bewerbers. Er hat unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

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— Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_1_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
