---
title: "§ 31 1. WOMitbestG — Abstimmungsniederschrift"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestgwo_1_2002/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_1_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 31 1. WOMitbestG — Abstimmungsniederschrift

Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.



die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;

2.



die Zahl der gültigen Stimmen;

3.



die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.



die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

5.



die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;

6.



besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

---

— Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestgwo_1_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
