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title: "§ 30 MitbestG — Grundsatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 30 MitbestG — Grundsatz

Die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs sowie die Bestellung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den für die Rechtsform des Unternehmens geltenden Vorschriften, soweit sich aus den §§ 31 bis 33 nichts anderes ergibt.

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— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
