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title: "§ 3 MitbestG — Arbeitnehmer und Betrieb"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
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# § 3 MitbestG — Arbeitnehmer und Betrieb

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind

1.



die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,

2.



die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten. Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.

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— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
