---
title: "§ 18 MitbestG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/mitbestg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:48+00:00"
---

# § 18 MitbestG

Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.

---

— Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/mitbestg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
